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Kinder+Jugend

Schutz und Pflege

Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung

Beseitigung von Müll, Bauschutt, Unrat und Erdaushub
Entrümpelungsaktionen und Maßnahmen zur Beseitigung von Verfüllungen (z. B. mit Unrat, Müll, Bauschutt und Erdaushub) sollten im Spätherbst durchgeführt werden.

Beseitigung von Astwerk und Schnittgut
Abgelagerte Äste und Rindenabfälle sollten ausgeräumt werden, da sie zu einer Anreicherung des Gewässers mit Nährstoffen führen und so die natürliche Verlandung des Kleingewässers beschleunigen. Ebenso ist zu verfahren mit allem anderen abgelagerten organischen Material, wie versoffenem Heu usw.

Entschlammung
Einige Experten lehnen Entschlammungs-Maßnahmen ab und vertreten die Meinung, daß ein natürliches Kleingewässer „in Ruhe altern“ und sterben dürfe. Andere empfehlen dagegen bei verlandeten Kleingewässern eine Teilentlandung „durch Ausbaggern, wobei aber auch nach diesen Tätigkeiten noch umfangreiche Flachwasserzonen erhalten sein müssen. Nach Möglichkeit sollte dabei ein Teil der Vegetation, verteilt auf mehrere kleine, gestreut liegende Komplexe, belassen werden (Refugien, Wiederausbreitungszentren für die Tierwelt), alternativ jeweils der Bewuchs einer Seite des Gewässers geschont werden“. Aus Blab, J. (1986): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. Bonn-Bad Godesberg.

Rücknahme von Drainagen und Abwassereinleitungen
Drainagerohre können verstopft oder auch umgeleitet werden, um die Einleitung von nährstoffbelastetem Wasser in den Toteiskessel zu verhindern. Abwässer sollten nicht eingeleitet werden.

Rücknahme von Ausleitungen
Jeder unkontrollierte Wasserabfluss sollte unterbunden werden, da der Wasserhaushalt von Kleingewässern und Mooren keinesfalls beeinträchtigt werden sollte.


Langfristige Pflegemaßnahmen

Regulation des Gehölzaufwuchses
Sollen Pflanzengesellschaften wie Steif- oder Schnabelseggenried erhalten bleiben, müssen Gehölze entfernt werden. Auch in sphagnenreichen Beständen sollten Gehölze möglichst schonend entfernt werden. Weidengebüsch kann als strukturbereicherndes Element erhalten bleiben und wenn nötig zurückgeschnitten werden.

Mahd
Ein häufig angewandtes Mittel der Biotopflege ist die Mahd. Beim Mähen ohne Düngung wird folgendes bewirkt:

  • Arten, die im Boden oder direkt an der Bodenoberfläche liegende Überwinterungsknospen haben, werden ausgeschlossen (Zwergsträucher, Sträucher, Bäume).
  • Arten, die mit wenig Nährstoffen auskommen, werden gegenüber anspruchsvollen gefördert.
  • Je nach Zeitpunkt der Mahd ist die direkte Bodenfläche zu unterschiedlichen Zeiten belichtet; bei Mahd im Herbst sind die Bedingungen im Frühjahr für in der ersten Jahreshälfte blühende niedrige Arten günstig. Bei Mahd im Sommer werden niedrige Herbstblüher gefördert.

Aus Blab, J. (1986): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. Bonn-Bad Godesberg

Zur Erhaltung der Ufervegetation an Kleingewässern sollte eine Mahd der Ufer-Hochstauden, Seggen- und Röhrichtgesellschaften in der Regel unterlassen werden.


Sicherungsmaßnahmen

Anlage und Ausweisung von Ufer- und Randzonen
Die Uferzone bietet Pflanzen und Tieren Schutz vor Randeinwirkungen und Störfaktoren. Uferzonen von Kleingewässern oder Randbereiche von Feuchtgebieten, wie Seggenrieden oder Bruchwäldern sollen sich entwickeln können, um z. B. gegensätzliche kleinklimatische Verhältnisse abzupuffern oder andere ungünstige Einflüsse auf das Biotop zu vermeiden bzw. zu verringern. In der Regel genügt die Bereitstellung einer ausreichenden Fläche, damit sich über die natürliche Sukzession Saumbiotope ausbilden können.

Kleingewässer die sich innerhalb Wald- oder Forstbereichen befinden werden oft sehr stark beschattet. Vor allem in Fichtenmonokulturen sind stark beschattende Bäume auszulichten oder zu entfernen und die Entwicklung von Strauchvegetation zu fördern (vgl. Regulation des Gehölzaufwuchses).

Anlage und Ausweisung von Pufferzonen
Eine Pufferzone soll negative Umwelteinflüsse (z. B. durch umgebende Nutzungen und den davon ausgehenden Belastungen) abschirmen oder reduzieren. Die erforderliche Breite von Pufferzonen ist nach den jeweiligen Biotopsystemtypen unterschiedlich. Für Röhrichte und Großseggenriede wird eine Mindestbreite von 5 m und für Kleinseggenrieder 10 m vorgeschlagen. Bei Übergangs- und Hochmooren, sollte der Puffersteifen wenigsten 200 – 300 m betragen, besser wären 500 m. Diese Werte können nur als Richtlinien gelten, denn die Größe der Pufferzone hängt nicht allein vom Biotoptyp ab, sondern z. B. auch von der Stärke der Randeinwirkungen (Acker, Wiese, Forst) und dem Relief der Landschaft (Steilhang, Ebene). Die Breite des Pufferstreifens muss demnach im Einzelfall festgelegt werden.

Eine zu üppige Gehölzbepflanzung kann aus naturschutzfachlicher Sicht eher negativ betrachtet werden. Durch Beschattung schränken sie die Ausbildung von Röhrichtbeständen ein. Ferner führt abfallendes Laub zu einer Nährstoffanreicherung, die aber vermieden werden kann, wenn die Gehölzbestockung auf der windzugeneigten Seite entfernt wird.

Extensivierungsmaßnahmen
Wo immer es möglich ist, sollte eine Extensivierung der Nutzung erfolgen. Vor allem Ackerflächen die in der Umgebung von Kleingewässern liegen sollen in extensiv bewirtschaftete Grünflächen umgewandelt werden.

Bei fischereiwirtschaftlicher Nutzung sollte eine ökologische Zone, die etwa 10 – 20 % der Gewässerfläche entspricht und in der Entschlammungsmaßnahmen sowie Röhrichtschnitte auf ein Minimum reduziert werden, vorhanden sein.

Rechtliche Schutzmöglichkeiten
Toteiskessel, die ein Kleingewässer darstellen, sind durch § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt.

Ein rechtliches Instrument für den Schutz vor Schädigung und Zerstörung von Feuchtflächen haben die Naturschutzbehörden (Kreisverwaltungsbehörden) in Bayern in dem Artikel 6d des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Nach Absatz 1 dieses Artikels heißt es: „Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustands der in den Anlagen zu diesem Gesetz bezeichneten ökologisch besonders wertvollen Naß- und Feuchtflächen (…) führen können, bedürfen der Erlaubnis.“

Im Einzelnen bietet das Bayerischen Naturschutzgesetz vielfältige Möglichkeiten zum Schutz von ökologisch wertvollen Naturbestandteilen.